Förderprogramm für gewerbliche Schnellladeinfrastruktur seit Juni 2024

Elektroautos an Ladestationen vor modernem Bürogebäude.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) führt sein Engagement zur Förderung der gewerblichen Schnellladeinfrastruktur fort. Unternehmen, die in den Aufbau von Schnellladestationen für Elektro-Pkw und -Lkw investieren, können finanzielle Unterstützung erwarten. Die Förderung umfasst die Errichtung von Schnellladepunkten sowie die erforderlichen Netzanschlüsse.

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Bereits im vergangenen Herbst konnten Unternehmen Fördermittel für den Erwerb und die Einrichtung von Schnellladestationen beantragen. Auch die damit verbundenen Tiefbauarbeiten und Netzanschlusskosten waren förderfähig. Durch das Programm wurden etwa 6.000 Ladepunkte mit einem Gesamtbudget von ca. 100 Millionen Euro unterstützt. Um diesen positiven Trend fortzusetzen und sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch große Konzerne in der Elektrifizierung ihrer Fahrzeugflotten zu unterstützen, stellt das BMDV weitere 150 Millionen Euro seit dem 3. Juni 2024 zur Verfügung. 

Wer wird gefördert?

Im aktuellen Förderungsprogramm sind gewerblich tätige Unternehmen sowie Betriebe mit öffentlicher Beteiligung antragsberechtigt. Dazu zählen sowohl Kleinstbetriebe als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen.

Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die in den Aufbau von gewerblich genutzten Schnellladeeinrichtungen für Elektro-Pkw und -Lkw investieren möchten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Förderung profitieren.

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms sind Ausgaben förderfähig, die mit der Anschaffung und Installation von fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten verbunden sind. Diese müssen auf betriebseigenen Flächen innerhalb Deutschlands errichtet werden und eine Nennladeleistung von mindestens 50 kW aufweisen. Zudem ist das Laden mit Gleichstrom (DC) eine notwendige Bedingung. Zu den förderfähigen Investitionen zählen neben der Schnellladeinfrastruktur auch technische Ausrüstungen wie elektrische Stromspeicher. Ebenfalls subventioniert werden die Kosten für den Netzanschluss, die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse sowie die damit verbundenen Tiefbauarbeiten.

Noch einmal im Überblick. Förderfähig sind:

  • Ausgaben, die mit der Anschaffung und Installation von fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten verbunden sind.
    • Nur auf betriebseigenen Flächen innerhalb Deutschlands.
    • Bei einer Nennladeleistung von mindestens 50 kW.
    • Es muss mit Gleichstrom (DC) geladen werden. 
  • Technische Ausrüstungen wie elektrische Stromspeicher.
  • Kosten für den Netzanschluss.
  • Kosten für die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse und die damit verbundenen Tiefbauarbeiten.
 

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen durch Dritte sowie Leasingraten oder Mietausgaben für die Ladeinfrastruktur.

Wie wird gefördert?

Die Förderung basiert auf der Nennladeleistung der DC-Schnellladepunkte. Unternehmen können für eine unbegrenzte Anzahl von Ladepunkten Anträge stellen, wobei der maximale Förderbetrag pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt ist.

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt, wobei der Höchstbetrag sich aus den kombinierten Einzelbeträgen je Ladepunkt zusammensetzt und je nach Unternehmensart variiert. Für KMUs ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 %.

Seit dem 3. Juni 2024 können interessierte Unternehmen ihre Förderanträge über das Online-Antragsportal des Projektträgers Jülich einreichen. Verbundene Unternehmen, bei denen Tochterunternehmen als rechtlich eigenständige Einheiten fungieren, müssen jeweils einen separaten Förderantrag stellen.

Die genauen Details zur Förderung

Das sind die genauen Angaben aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 %.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 €, bei Großunternehmen 7.000 €. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 € und Großunternehmen 15.000 €.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind u. a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.