Im aktuellen Förderungsprogramm sind gewerblich tätige Unternehmen sowie Betriebe mit öffentlicher Beteiligung antragsberechtigt. Dazu zählen sowohl Kleinstbetriebe als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die in den Aufbau von gewerblich genutzten Schnellladeeinrichtungen für Elektro-Pkw und -Lkw investieren möchten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Förderung profitieren.
Im Rahmen des Förderprogramms sind Ausgaben förderfähig, die mit der Anschaffung und Installation von fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten verbunden sind. Diese müssen auf betriebseigenen Flächen innerhalb Deutschlands errichtet werden und eine Nennladeleistung von mindestens 50 kW aufweisen. Zudem ist das Laden mit Gleichstrom (DC) eine notwendige Bedingung. Zu den förderfähigen Investitionen zählen neben der Schnellladeinfrastruktur auch technische Ausrüstungen wie elektrische Stromspeicher. Ebenfalls subventioniert werden die Kosten für den Netzanschluss, die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse sowie die damit verbundenen Tiefbauarbeiten.
Noch einmal im Überblick. Förderfähig sind:
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen durch Dritte sowie Leasingraten oder Mietausgaben für die Ladeinfrastruktur.
Die Förderung basiert auf der Nennladeleistung der DC-Schnellladepunkte. Unternehmen können für eine unbegrenzte Anzahl von Ladepunkten Anträge stellen, wobei der maximale Förderbetrag pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt ist.
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt, wobei der Höchstbetrag sich aus den kombinierten Einzelbeträgen je Ladepunkt zusammensetzt und je nach Unternehmensart variiert. Für KMUs ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 %.
Seit dem 3. Juni 2024 können interessierte Unternehmen ihre Förderanträge über das Online-Antragsportal des Projektträgers Jülich einreichen. Verbundene Unternehmen, bei denen Tochterunternehmen als rechtlich eigenständige Einheiten fungieren, müssen jeweils einen separaten Förderantrag stellen.
Das sind die genauen Angaben aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
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